Fachschaftsordnung der Fachschaft der Fakultät Biologie an der Technischen Universität Dresden

Der Fachschaftsrat Biologie der Technischen Universität Dresden gibt sich im Rahmen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, der Wahlordnung der Technischen Universität Dresden, der Wahlordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dresden, der Grundordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dresden und der Ordnung des Bereichs Mathematik und Naturwissenschaften (School of Science) eine Fachschaftsordnung.

Inhaltsverzeichnis

Präambel
§1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§2 Aufgaben der Fachschaft
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§4 Studierendenbefragung
§4a Anfragen
§5 Die Organe
§6 Zusammensetzung des FSR
§7 Finanzen
§8 Legislatur und Amtsperioden
§9 Öffentlichkeit
§10 Mehrheiten
§11 Beschlussfähigkeit
§12 Ordentliche Sitzungen
§13 Außerordentliche Sitzungen
§14 Sitzungsrichtlinien
$15 Schlussbestimmungen

Präambel

Für den gesamten Text dieser Fachschaftsordnung und ihrer Ergänzungsordnungen schließen grammatikalisch geschlechtlich festgelegte Bezeichnungen von Personen alle Studierenden der Fachschaft ein. Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht, die von ihm gewählte grammatikalische Bezeichnung ihres Amtes zu führen.

Der Fachschaftsrat Biologie wird im Folgenden kurz FSR genannt.

Die Technische Universität Dresden wird im Folgenden kurz TU Dresden genannt.

Der Studierendenrat der TU Dresden wird im Folgenden kurz StuRa genannt.

Die Fachschaft der Fakultät Biologie wird im Folgenden kurz Fachschaft genannt.

Der Bereich Mathematik und Naturwissenschaften wird im Folgenden kurz Bereich MatNat genannt.

§1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle eingeschriebenen Studierenden der Fakultät Biologie der TU Dresden bilden die Fachschaft. Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen, denen befristet bis zum Bestehen bzw. endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung die Rechtsstellung von Studierenden der TU Dresden verliehen worden ist, werden im Rahmen dieser Fachschaftsordnung wie eingeschriebene Studierende behandelt.

(2) Die Fachschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität.

(3) Sie ordnet im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, der Wahlordnung der Technischen Universität Dresden, der Wahlordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dresden, der Grundordnung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dresden, der Ordnung des Bereichs Mathematik und Naturwissenschaften (School of Science) und dieser Fachschaftsordnung ihre Angelegenheiten selbstständig.

(4) Sie hat das Recht, mit anderen Fachschaften zusammenzuarbeiten.

§2 Aufgaben der Fachschaft

(1) Die Fachschaft hat folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder als Angehörige der Fachschaft,
  2. Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange einschließlich der sozialen Selbsthilfe ihrer Mitglieder und Stellungnahme zu diesbezüglichen Fragen,
  3. Wahrnehmung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder und Studienangelegenheiten des Faches sowie Stellungnahme zu diesbezüglichen Fragen,
  4. Unterstützung der kulturellen und sportlichen Interessen ihrer Mitglieder,
  5. Pflege der regionalen, nationalen und internationalen Studierendenbeziehungen sowie der studentischen Mobilität,
  6. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden, fern jeglicher parteipolitischer Bindung,
  7. Wahrnehmung der hochschulinternen und hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder und Stellungnahme zu diesbezüglichen Fragen,
  8. Einführung und Betreuung aller Studienbeginnenden an der Fakultät,
  9. Aktive Mitarbeit in den Selbstverwaltungsgremien der Fakultät und des Bereichs MatNat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten,
  10. Teilnahme an den Bewertungs- und Evaluationsverfahren zur Qualitätssicherung der Lehre und des Studiums an der Fakultät Biologie.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jede Studierende hat das Recht, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken. Insbesondere hat jedes Mitglied der Fachschaft das aktive und passive Wahlrecht zum FSR.

(2) Alle Mitglieder der Fachschaft sind berechtigt, Anfragen an die Organe der Fachschaft nach §5 zu stellen. Ferner hat jedes Mitglied das Recht Anträge an die beschlussfassenden Organe zu stellen.

(3) Diese Fachschaftsordnung sowie alle Ergänzungsordnungen sind für die Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich.

§4 Studierendenbefragung

(1) Ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der gewählten anwesenden FSR Mitglieder ermöglicht eine Umfrage jeglicher Art an die Fachschaft.

(2) Eine Befragung findet ebenfalls statt, wenn es in schriftlicher Form durch mindestens fünf Prozent der Mitglieder der Fachschaft beantragt wird. Die Organisation der Befragung obliegt in diesem Fall den Antragsstellenden. Die Kosten trägt grundsätzlich der FSR.

(3) Die Befragung wird innerhalb von vier Vorlesungswochen nach Beschlussfassung des FSR bzw. nach Antragsstellung an fünf aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen von einer zu bildenden Kommission, in die der FSR Vertreterinnen entsenden kann, durchgeführt.

(4) Die Befragung erfolgt unmittelbar, allgemein, frei, gleich und pseudonymisiert.

(5) Das Ergebnis der Befragung dient dem FSR bei seinem weiteren Handeln als Leitlinie.

§4a Anfragen

(1) Anfragen an die Organe der Fachschaft sind von diesen binnen 7 Tage in der Vorlesungszeit und binnen 14 Tage in der vorlesungsfreien Zeit zu beantworten. Dies hat auf Wunsch schriftlich zu erfolgen. Ist eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, so ist der Antragenden eine Begründung über den Grund der Verzögerung zugeben.

§5 Die Organe

(1) Die Organe der Fachschaft sind:

  1. Fachschaftsrat
  2. Vertreterinnen der Fachschaft im StuRa-Plenum
  3. Fachschaftsvollversammung
  4. Vertreterinnen der Fachschaft im Fakultätsrat der Fakultät Biologie
  5. Vertreterinnen der Fachschaft im Bereichsrat MatNat

(2) Neben diesen Organen werden nach Bedarf Arbeitskreise als Fachschaftsorgane mit beratender Kompetenz eingerichtet.

§6 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR wird von den Mitgliedern der Fachschaft nach Maßgabe der Wahlordnung der Studierendenschaft auf ein Jahr gewählt. Die Mitgliedschaft im FSR endet durch Rücktritt, Exmatrikulation oder Verlust der Geschäftsfähigkeit.

(2) Ausschließlich die durch die Fachschaft gewählten Mitglieder besitzen im FSR ein aktives Stimmrecht.

(3) Assoziierte Mitglieder dürfen nach Abstimmung des FSR auch Fachschafts- sowie Universitätsexterne Personen sein.

(4) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des FSR wird durch Beschluss des FSR festgelegt. Sie beträgt nach §8(2) der Grundordnung des StuRa  mindestens drei, jedoch höchstens 25.

(5) Wird in der Fachschaft kein FSR gewählt, kann die Geschäftsführung des StuRa diese Fachschaft vertreten.

(6) Das Mandat ist personengebunden, nicht übertragbar und nicht vertretbar.

§7 Finanzen

(1) Der FSR verwaltet die Mittel der Fachschaft selbstständig nach Maßgabe der Finanzordnung der Studierendenschaft und verwendet sie ausschließlich für ihre Aufgaben.

(2) Der FSR ist dem StuRa über die Verwendung seiner Gelder rechenschaftspflichtig.

(3) Zu Finanz- und Sachanträgen können Mitglieder der Fachschaft jederzeit Änderungsanträge stellen.

(4) Finanzanträge haben schriftlich vorzuliegen. Der Finanzantrag muss von der Antragstellerin begründet werden. Die Begründung ist dem Antrag beizulegen.

§8 Legislatur und Amtsperioden

(1) Die Legislatur des FSR beginnt mit seiner Konstituierung.

(2) In der ersten Sitzung seiner Amtszeit, die gemäß §20 der Wahlordnung der Studierendenschaft der TU Dresden frühestens am 7. und spätestens am 21. Kalendertag nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse stattfinden darf, wählt der FSR in freier, geheimer und gleicher Wahl aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder die Geschäftsführung, diese besteht aus folgenden Amtsträgerinnen:

  1. Zwei gleichberechtigte Sprecherinnen
  2. Zwei Finanzerinnen

(3) Außerdem wählt der FSR in der ersten Sitzung seiner Amtszeit aus der Mitte seiner fachschaftsinternen Mitgliedern in freier, geheimer und gleicher Wahl:

  1. StuRa Vertreterinnen auf Grundlage der Ausschreibung des StuRa

(4) Jede Amtsträgerin kann zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen und auf einer Sitzung des FSR bekannt gemacht werden.

(5) Die Abwahl einer Amtsträgerin ist durch ein Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des FSR möglich. Das Misstrauensvotum hat als Antrag zu erfolgen, die Abstimmung erfolgt geheim.

(6) Amtsträgerinnen müssen voll geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein.

(7) Amtsträgerinnen können nur an der TU Dresden immatrikulierte Studierende sein.

(8) Weiterhin werden folgende Entsendungen in der konstituierenden Sitzung beschlossen:

  1. Mitglieder der Studienkommissionen der Fakultät auf Grundlage der Ausschreibung des Dekanats
  2. Mitglieder des Prüfungsausschusses der Fakultät auf Grundlage der Ausschreibung des Dekanats
  3. Studiengangskoordinatorinnen auf Grundlage der Ausschreibung des Zentrums für Qualitätsanalyse
  4. Fachschaftsverteilerbeauftragte
  5. drei kontobevollmächtigte Personen
  6. unterschriftenberechtigte Personen

(9) Alle Gewählten und Entsendeten sind dem FSR zu Rechenschaft verpflichtet.

§9 Öffentlichkeit

(1) Der FSR verhandelt in öffentlichen Sitzungen.

(2) Angelegenheiten, welche die Privatsphäre der Mitglieder des FSR betreffen sowie Personaldebatten, sind in der nicht-öffentlichen Sitzung zu behandeln.

(3) Für den nicht-öffentlichen Teil der Sitzung sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht-gewählte Mitglieder müssen per Abstimmung für die nicht-öffentliche Sitzung zugelassen werden.

(4) Jedes Mitglied der Fachschaft hat Rede- und Antragsrecht.

(5) Die Protokolle der FSR-Sitzungen sind zu veröffentlichen.

§10 Mehrheiten

(1) Im Rahmen dieser Fachschaftsordnung und ihrer Ergänzungsverfassung gelten folgende Mehrheiten:

  1. Einfache Mehrheit (Mehrheit der anwesenden Mitglieder);
  2. Mehrheit der Mitglieder (Mehrheit der aktiven Stimmrechte);
  3. 2/3 – Mehrheit der Mitglieder (zweidrittel der aktiven Stimmrechte)

(2) Der FSR entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit sofern Beschlussfähigkeit sichergestellt wurde.

§11 Beschlussfähigkeit

(1) Der FSR ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder mit aktivem Stimmrecht anwesend sind.

(2) Beschlüsse des FSR werden, wenn von diesem nichts anderes bestimmt wird, mit der Beschlussfassung wirksam.

(3) Der FSR kann gefasste Beschlüsse durch neue Beschlüsse aufheben oder ändern, dazu benötigt es die nächst höhere Mehrheit.

(4) Der FSR kann in jeder ordentlichen und außerordentlichen Sitzung Beschlüsse fassen.

§12 Ordentliche Sitzungen

(1) Ordentliche Sitzungen des FSR finden in der nicht vorlesungsfreien Zeit jede Woche am gleichen Wochentag statt.

(2) Der Wochentag wird zur Konstituierung abgestimmt.

(3) In der vorlesungsfreien Zeit finden keine ordentlichen Sitzungen statt.

(4) Kann eine Sitzung aufgrund eines Feiertages oder eines sonstigen vorlesungsfreien Tages nicht stattfinden entfällt sie.

(5) Das Sitzungsdatum, die Sitzungszeit und der Sitzungsort werden vor der ordentlichen Sitzung veröffentlicht.

(6) Die Sitzungsdauer einer ordentlichen Sitzung ist auf maximal 2 Stunden festgelegt. Davon ausgenommen sind die Konstituierende Sitzung und die Sitzung zum Beginn eines Semesters. Eine Verlängerung der Sitzungszeit kann an dem stattfindenden Termin durch eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder um jeweils 30 Minuten verlängert werden.

§13 Außerordentliche Sitzungen

(1) Zusätzlich zu den ordentlichen FSR-Sitzungen sind auf Beschluss oder auf Initiative von mindestens 1/3 der Mitglieder der FSR-Sondersitzungen möglich. Dies gilt besonders für die vorlesungsfreie Zeit.

(2) Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenden Themen diskutiert werden.

(3) Die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen beträgt 48 Stunden.

§14 Sitzungsrichtlinien

(1) Die gewählten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des FSR teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, so hat eine Abmeldung vor Sitzungsbeginn zu erfolgen.

(2) Nimmt ein gewähltes Mitglied an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des FSRs unentschuldigt nicht teil, ruht seine Mitgliedschaft für die Zeit seiner weiteren Abwesenheit. In diesem Fall ist jenes Mitglied nicht stimmberechtigt.

(3) Die Sitzungsleiterin wird für die jeweils nachfolgende Sitzung vom FSR aus der Mitte der Mitglieder bestimmt.

(4) Sitzungen können auch mehrere Male hintereinander von derselben Sitzungsleiterin geleitet werden.

(5) Die Sitzungsleiterin eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Alle Anwesenden unterstehen ihrer Ordnungsgewalt.

(6) Sie hat das Recht, einen Antrag nach ihrem Ermessen aufzugliedern und entsprechend diskutieren zu lassen.

(7) Bei Diskussionen oder Beschlüssen, die die Sitzungsleiterin selbst betreffen, hat sie die Sitzungsleitung abzugeben.

(8) Die Tagesordnung muss vor der Sitzung bekannt gegeben werden und in der Sitzung bestätigt oder angepasst werden.

(9) Die Tagesordnung muss insbesondere folgende Punkte enthalten:

  1. Bestätigung des Sitzungsprotokolls der vergangenen Sitzung
  2. Anträge
  3. Berichte
  4. Finanzen
  5. Post
  6. Sonstiges

(10) Nach Eröffnung der Sitzung durch die Sitzungsleiterin sind die Anwesenheit der Mitglieder des FSR und die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(11) Die Protokolle der FSR-Sitzungen werden durch die Protokollantin angefertigt.

(12) Die Protokollantin wird für die jeweils nachfolgende Sitzung vom FSR bestimmt.

(13) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. Datum, Beginn und Ende der Sitzung
  2. Bestätigung oder Vertagung der Bestätigung des Sitzungsprotokolls der vergangenen Sitzung
  3. Anwesenheitsliste mit den entsprechenden Vermerken „unentschuldigt“, „entschuldigt“ bzw. „ruht“ bei fehlenden Mitgliedern, und Gästinnen.
  4. Tagesordnungspunkte
  5. Wortlaut der Anträge und Beschlüsse nebst zugehöriger Abstimmungsergebnisse
  6. Schwerpunkte der Debatten

(14) Personaldebatten werden nicht protokolliert.

(15) Inhalte der nicht-öffentlichen Sitzung werden in einem nicht-öffentlichen Protokoll protokolliert.

(16) Das Protokoll sollte auf der jeweils nachfolgenden Sitzung bestätigt und unverzüglich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§15 Schlussbestimmungen

(1) Als Fachschaftsordnungsänderung ist jede Änderung dieser Fachschaftsordnung und ggf. ihrer Ergänzungsordnungen anzusehen. Fachschaftsordnungsänderungen können vom FSR nur mit 2/3 – Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

(2) Darüber hinaus kann der FSR mit einfacher Mehrheit Beschlüsse zu Richtlinien und Durchführungsbestimmungen fassen.

(3) Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Fachschaftsordnung oder ggf. ihrer Ergänzungsordnungen gelten die übrigen Bestimmungen fort.

(4) Die Fachschaftsordnung und ggf. ihre Ergänzungsordnung sowie Änderungen sind öffentlich innerhalb der Fachschaft bekannt und jederzeit einsehbar zu machen.

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